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   OVG Berlin, 25.08.1989 - 2 B 4.88   

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https://dejure.org/1989,4262
OVG Berlin, 25.08.1989 - 2 B 4.88 (https://dejure.org/1989,4262)
OVG Berlin, Entscheidung vom 25.08.1989 - 2 B 4.88 (https://dejure.org/1989,4262)
OVG Berlin, Entscheidung vom 25. August 1989 - 2 B 4.88 (https://dejure.org/1989,4262)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BauR 1990, 203
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2002 - 21 A 5820/00

    Asbesthaltige Wärmespeicheröfen in einem Mehrfamilienhaus ; Demontage und

    vgl. OVG Berlin, Urteile vom 25. August 1989 - 2 B 4.88 -, BRS 49 Nr. 235 und vom 3. November 1995 - 2 B 17.93 -, NuR 1996, 430 (433); OVG NRW, Urteil vom 27. November 1996 - 11 A 2005/93 - .
  • VG Halle, 23.02.2010 - 2 A 23/09

    Kosten der Ersatzvornahme bei Abbruchverfügung; Miteigentum

    Der Ordnungspflichtige muss grundsätzlich denjenigen Betrag erstatten, den das zur Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte und ordnungsgemäß ausgewählte, qualifizierte Unternehmen der Behörde in Rechnung stellt (OVG Berlin, Urt. v. 25. Aug. 1989 - 2 B 4.88 -, BRS 49 Nr. 235, S. 541, zitiert aus juris).

    Überflüssig sind Maßnahmen der Ersatzvornahme nur dann, wenn sie auch unter Berücksichtigung des der Behörde zustehenden weiten Ermessensspielraumes nicht mehr als zur Erfüllung der Grundverfügung erforderlich angesehen werden können (OVG Berlin, Urt. v. 25. Aug. 1989 - 2 B 4.88 -, a. a. O.).

  • VG Halle, 23.02.2010 - 2 A 20/09

    Kosten der Ersatzvornahme bei Abbruchverfügung; Miteigentümer

    Der Ordnungspflichtige muss grundsätzlich denjenigen Betrag erstatten, den das zur Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte und ordnungsgemäß ausgewählte, qualifizierte Unternehmen der Behörde in Rechnung stellt (OVG Berlin, Urt. v. 25. Aug. 1989 - 2 B 4.88 -, BRS 49 Nr. 235, S. 541, zitiert aus juris).

    Überflüssig sind Maßnahmen der Ersatzvornahme nur dann, wenn sie auch unter Berücksichtigung des der Behörde zustehenden weiten Ermessensspielraumes nicht mehr als zur Erfüllung der Grundverfügung erforderlich angesehen werden können (OVG Berlin, Urt. v. 25. Aug. 1989 - 2 B 4.88 -, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 04.11.2015 - 1 LC 171/14

    Ersatzvornahme; Global-Pauschalvertrag

    Die Behörde kann dabei grundsätzlich die Erstattung der durch die Ersatzvornahme entstandenen Kosten in voller Höhe verlangen, es sei denn, grobe Fehler der Kalkulation oder Abweichungen von den in der Grundverfügung beschriebenen Arbeiten sind erkennbar (BVerwG, Beschl. v. 21.8.1996 - 4 B 100.96 -, NVwZ 1997, 381; Hess. VGH, Urt. v. 13.12.1990 - 3 UE 1369/90 -, Juris; OVG Berlin, Urt. v. 25.8.1989 - 2 B 4.88 -, BRS 49 Nr. 235).
  • VG Berlin, 19.05.2011 - 1 K 259.10

    Winterdienst haftet für Kosten nach unzureichender Reinigung

    27 Der Ordnungspflichtige ist grundsätzlich zur Erstattung desjenigen Betrages verpflichtet, den der zur Durchführung einer Ersatzvornahme ordnungsgemäß ausgewählte Unternehmer der Behörde in Rechnung gestellt hat, sofern keine groben Fehlgriffe in der Preiskalkulation erkennbar sind oder überflüssige Maßnahmen durchgeführt worden sind; überflüssig sind Maßnahmen der Ersatzvornahme nur dann, wenn sie auch unter Berücksichtigung des der Behörde zustehenden weiten Ermessensspielraums nicht mehr zur Erfüllung der Grundverfügung angesehen werden können (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 25. August 1989 - 2 B 4.88 - ).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.02.1995 - 4 L 137/93

    Kostenerstattungsanspruch für behördliche Maßnahmen bei Gefahr im Verzug

    Der Ordnungspflichtige muß grundsätzlich denjenigen Betrag erstatten, den die zur Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte, ordnungsgemäß ausgewählte Firma der Behörde in Rechnung gestellt hat, sofern dabei keine groben Fehlgriffe in der Preiskalkulation erkennbar oder überflüssige Maßnahmen durchgeführt worden sind (OVG Berlin, Urt. v. 25.08.1989 - 2 B 4.88 -, BauR 1990, 203, 204 f.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.05.2005 - 2 L 785/03

    Vollstreckungsbehörde darf ihr in Rechnung gestellte Kosten Dritter bei der

    Der bloße Hinweis darauf, dass die Arbeiten insgesamt oder zum Teil mit geringerem Kostenaufwand hätten durchgeführt werden können, ist dem Pflichtigen verwehrt (so auch OVG Berlin, Urt. v. 25.08.1989 - 2 B 4.88 -, BRS 49, Nr. 235).
  • VGH Hessen, 13.12.1990 - 3 UE 1369/90

    Zur Frage der Kostentragungspflicht bei Ersatzvornahmen

    Der Vollstreckungsschuldner, gegen den im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt worden ist, muß grundsätzlich denjenigen Betrag erstatten, den die zur Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte, ordnungsgemäß ausgewählte und fachliche qualifizierte Firma der Behörde in Rechnung stellt, es sei denn, daß dabei grobe Fehlgriffe der Preiskalkulation erkennbar oder überflüssige Maßnahmen durchgeführt worden sind (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 25.08.1989, BauR 1990, 203 ).
  • VG Berlin, 01.03.2019 - 14 L 17.19

    Bekämpfung einer Rattenplage im Wege der Ersatzvornahme; sofortige Vollziehung

    19 Der Pflichtige muss grundsätzlich denjenigen Betrag erstatten, den die mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte, ordnungsgemäß ausgewählte Fachfirma der Behörde in Rechnung gestellt hat, sofern keine groben Missgriffe in der Preisgestaltung erkennbar sind oder erkennbar überflüssige Maßnahmen durchgeführt worden sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. März 1997, a.a.O, Rn. 23 m.w.N.; OVG Berlin, Urteil vom 25. Aug. 1989 - 2 B 4.88 -, juris [Kurztext] sowie BeckRS 1989, S. 3920, BauR 1990, 203; vgl. auch § 2 Abs. 2 Satz 5 SchädlingsbekämpfungsV ).
  • VG Gelsenkirchen, 17.10.2016 - 5 L 1831/16

    Kosten der Ersatzvornahme; selbständiges Beweissicherungsverfahren;

    Objektiv erforderliche weitere Auslagen, die nicht unmittelbar durch die Ersatzvornahme entstanden sind, sind daher erstattungsfähig, soweit sie als zur Erfüllung der Grundverfügung erforderlich angesehen werden können, OVG Berlin Brandenburg, Urteil vom 25. August 1989 - 2 B 4.88 -, juris.
  • VG Aachen, 20.09.2010 - 6 K 477/09

    Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Erstattung der Kosten für die Reparatur eines

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